25.07.2023//Sarah Schulze

GEG-Info 2023/ Gebäudeenergiegesetz


Neues Gebäudeenergiegesetz 2023 Die Bundesregierung setzt sich zum Ziel, bis 2045 Wärme durch erneuerbare Energiequellen zu generieren. Um dies zu erreichen, steht eine Gesetzesänderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an, die auch kommunale Wärmeplanung (Wärmeplanungsgesetz) einbezieht. Vorerst wurde die Abstimmung zum Gesetzesentwurf verschoben, doch einige Regelungen, die ab Januar 2024 gelten, sind bereits bekannt. Die Ampel-Koalition einigte sich im Papier „Leitplanken der Ampel-Fraktionen zur weiteren Beratung des Gebäudeenergiegesetzes“ auf Folgendes: Jede neu eingebaute Heizung soll zukünftig zu 65 Prozent durch erneuerbare Energien betrieben werden. Zudem werden Kommunen verpflichtet, einen Wärmeplan aufzustellen, in welchem auch der Ausbau des Fernwärmenetzes vorgesehen ist. Dieser Plan bezieht sich vorrangig auf Neubaugebiete. Neubauten, die außerhalb eines solchen Gebiets entstehen unterliegen gesonderten Auflagen. Sofern neue Gasheizungen installiert werden, wird vorausgesetzt, dass diese auf Wasserstoff oder Gas aus Biomasse umgestellt werden können. Betrachtet man hingegen Bestandsgebäude, so wird schrittweise vorgegangen. Grundlegend muss ein Wärmeplan inklusive klimaneutraler Wärmeversorgung der Kommune existieren. Liegt ein solcher Plan vor, so greift das neue GEG. Vorrangig sollen Großstädte Wärmepläne erarbeiten. Städte geringerer Größe und Landkreise sollen bis 2028 ihre Pläne vorzeigen können. Kleinere Gemeinden werden allerdings für ihre Wärmeplanung mehr Zeit bekommen. Welche Auswirkungen hat die aktuelle Gesetzgebung? Wärmepumpen, Solarthermie, Stromdirektheizungen und auch Ölheizungen dürfen zur Unterstützung einer Wärmepumpe in gut gedämmten Häusern genutzt werden. Holzkamine und Pelletheizungen können weiterverwendet werden, sofern sie dem 65-Prozent-Ziel beitragen. Gasheizungen lassen sich ab 2024 nur noch nach vorheriger Beratung installieren, alte Gasheizungen müssen schrittweise durch regenerative Energiequellen ersetzt werden. Besitzen Sie eine Öl- oder Gasheizung, die älter als 30 Jahre ist, so muss diese ebenfalls dringend ausgetauscht werden. Dies gilt seit der Änderung des GEG im Jahr 2020. Doch was gilt nun für Sie als Mieter bzw. Vermieter? Seitens des Vermieters können Förderangebote und weitere Modernisierungsumlagen genutzt werden. Allerdings kann der Vermieter die Modernisierungskosten von bis zu 10 % auf den Mieter umlegen, was Mieterhöhungen zur Folge haben kann. Solchen Mieterhöhungen wird nun mit dem neuen GEG eine Kappungsgrenze von maximal 50 Cent pro Quadratmeter gesetzt, um den Mieter zu schützen. Bei konkreten Fragen zu Ihrem Ein-oder Mehrfamilienhaus wenden Sie sich gerne an unser Team von SQM Immobilien München unter tschneider@sqmeter.de oder telefonisch unter 089413244300. Wir beraten Sie gerne! Quelle: www.immowelt.de (letzter Zugriff am 10.07.23) von Sarah Schulze

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